Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der inburo GmbH mit dem Auftraggeber.

(2)    Ist der Auftraggeber Verbraucher gelten für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Maßgaben:

Die von der inburo GmbH angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind entgegen § 7 Absatz 1 verbindlich.

§ 9 Absatz 5 gilt nicht

§ 10 Absatz 5 gilt nicht

§ 11 Absatz 1 gilt nicht

Die inburo GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

(3)    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden erlangen nur Geltung, wenn dies von der inburo GmbH ausdrücklich und schriftlich erklärt wurde.

(4)    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

(5)    Individuelle Bestimmungen die im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbart werden sollen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der inburo GmbH und sind vorrangig zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.

 

 

§ 2 Auftrag

 

(1)    Die beauftragten Leistungen werden von der inburo GmbH unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften nach bestem Wissen und Gewissen erbracht.

(2)    Die inburo GmbH ist berechtigt, die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Leistungen ganz oder teilweise bei dritten Dienstleistern in Auftrag zu geben.

(3)    Der Auftraggeber wird der inburo GmbH unentgeltlich und rechtzeitig alle zur Vertragserfüllung notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen bereitstellen.

(4)    Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Ausführungstermin ein freier Zugang zu allen Bereichen und Anlagen, die für die Ausführung der beauftragten Leistungen berücksichtigt werden müssen, besteht.

 

 

§ 3 Schweigepflicht

 

(1)    Von schriftlichen Unterlagen, die der inburo GmbH zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die inburo GmbH Abschriften zu den Akten nehmen.

(2)    Die inburo GmbH wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die der inburo GmbH bei der Durchführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

 

 

§ 4 Urheberrechtsschutz

 

(1)    Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitsergebnisse, einschließlich in elektronischer Form und einschließlich Entwürfe, erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen (im folgenden „Werke“ genannt), räumt die inburo GmbH dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt bzw. übertragen.

(2)    Der Auftraggeber darf Werke nur vollständig und auch sonst in unveränderter Form und nur für den Vertragszweck verwenden.

(3)    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen, u. ä. zu verändern (bearbeiten), zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, an Dritte weiterzugeben oder diese außerhalb seines Geschäftsbereiches zu nutzen.

 

 

§ 5 Datenschutz

 

(1)    Die inburo GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und auch im Übrigen nur zu erlaubten Zwecken. Dazu setzt die inburo GmbH auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung erfüllt die inburo GmbH alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.

 

 

§ 6 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

 

(1)    Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen der inburo GmbH.

(2)    Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die inburo GmbH damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.

(3)    Beanstandungen der Rechnungen der inburo GmbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

(4)    Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

§ 7 Fristen, Verzug

 

(1)    Von der inburo GmbH angegebene Liefer- und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart.

(2)    Setzt der Auftraggeber der inburo GmbH nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt die inburo GmbH diese Frist verstreichen, oder wird die inburo GmbH die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und, sofern die inburo GmbH ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

 

 

§ 8 Kündigung

 

(1)    Die Kündigung eines Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(2)    Ein wichtiger Grund der den Auftraggeber zur Kündigung berechtigt, ist ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Erstellung von Prüfberichten und Gutachten.

(3)    Wichtige Gründe, die die inburo GmbH zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere eine Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; der Versuch der unzulässigen Einflussnahme des Auftraggebers auf Sachverständige der inburo GmbH, die das Ergebnis des Prüfberichtes oder Gutachtens verfälschen kann; wenn der Sachverständige der inburo GmbH bei der Durchführung seines Prüfauftrages vom Auftraggeber behindert wird; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn die inburo GmbH nach Auftragsannahme feststellt, dass die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde im Unternehmen nicht vorhanden ist.

(4)    Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die inburo GmbH nicht zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.

(5)    In allen anderen Fällen behält die inburo GmbH den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.

 

 

§ 9 Gewährleistung

 

(1)    Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung der inburo GmbH schriftlich angezeigt werden.

(2) Die Gewährleistung der inburo GmbH umfasst nur die vertraglich vereinbarten Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten und geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt die inburo GmbH keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.

(3)    Die Gewährleistungspflicht der inburo GmbH ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

(4)    Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

(5)    Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die inburo GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen.

(6)    Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

 

 

§ 10 Haftung

 

(1)    Die Haftung der inburo GmbH für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen wegen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).

(2)    Im Falle der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), haftet die inburo GmbH nur für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare vertragstypische Schäden.

(3)    Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für welche die inburo GmbH haften soll, unverzüglich der inburo GmbH schriftlich anzuzeigen.

(4)    Soweit Schadenersatzansprüche gegen die inburo GmbH ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Sachverständigen und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der inburo GmbH.

(5)    Soweit Schadensersatzansprüche beschränkt sind, verjähren sie, soweit sie nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht

 

(1)    Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der inburo GmbH.

(2)    Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der inburo GmbH ausschließlicher Gerichtsstand.

(3)    Der Geschäftssitz der inburo GmbH ist ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(4)    Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

§ 12 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.